Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,73883
VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18.A (https://dejure.org/2021,73883)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17.12.2021 - 2 K 176/18.A (https://dejure.org/2021,73883)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 - 2 K 176/18.A (https://dejure.org/2021,73883)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,73883) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3a Abs 1; AsylG, § 3e; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; MRK, Art 3; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4
    Somalia: Kein Flüchtlingsschutz wegen drohender Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab; Abschiebungsverbot wegen drohender Verelendung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem unbedeutenden Clan und mangelnder inländischer Fluchtalternative; Fehlendes soziales Netzwerk

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) im Jahr 2011 noch davon ausging, dass die Konfliktparteien in Somalia rücksichtslose Methoden der Kriegsführung in dicht besiedelten ländlichen Gebieten ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Zivilbevölkerung angewendet hätten (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nrn. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, Rn. 282), finden offene Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten heute in der Regel nicht mehr statt.

    Schlechte humanitäre Verhältnisse können aber gleichwohl nur in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" seien (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nrn. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, Rn. 278 m.w.N.).

    Andernorts müsste er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls in einem Lager für Binnenvertriebene Zuflucht suchen (ähnlich EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nrn. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, Rn. 267).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 40 und 43).

    Zwar wäre es nach der Rechtsprechung des EuGH verfehlt, systematisch (allein) ein Kriterium wie die Mindestzahl ziviler Opfer (Verletzte oder Tote) anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 44).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich dieses Erfordernis auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07-, juris, Rn. 35).

    Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird bei alledem umso geringer sein, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2 0 0 9 - C-465/07 -, juris, Rn. 39).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 20).

    gliedstaat aufzuhalten (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 01.08.2019 - 4 A 2334/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus; Nachweis einer

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    a) Die befürchtete Tötung durch al-Shabaab stellt keine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG dar, weil hierunter lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen gefasst werden (VGH Hessen, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A- juris, Rn. 29 m.w.N.).

    Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A-, juris, Rn. 36; VGH Bayern, Urteil vom 12. Februar 2 0 2 0 - 2 3 B 18.30809-, juris, Rn. 34; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Februar 2021 -4 LA 2 1 2 / 1 9 - , juris, Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Tatsächlicher Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr ist daher in der Regel seine Herkunftsregion (vgl. BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 14).

    Geographischer Anknüpfungspunkt ist hierbei nicht wie bei §§ 3, 4 AsylG grundsätzlich die Herkunftsregion, sondern entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR vorrangig der Ort, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2 0 1 9 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12

    Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; innerstaatlicher bewaffneter

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Denn die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG müssen bei einer nicht landesweit drohenden Gefahr im Hinblick auf die Herkunftsregion des Ausländers nicht erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2 0 1 2 - 10 B 22/12 -, juris, Rn. 7 zu Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, der durch § 3e Abs. 1 AsylG umgesetzt wird).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK vielmehr immanent (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2 0 1 9 - 1 B 2/19 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.12.2021 - 2 K 176/18
    Nur wenn die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen, wie einer Dürre, zurückzuführen sind, sondern durch Handlungen oder Unterlassungen des Empfangsstaats oder nichtstaatlicher Akteure in diesem Staat verursacht werden, etwa in Form von direkten und indirekten Aktionen von Parteien eines (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikts, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 279 ff. m.w.N.; vgl. zur Abgrenzung der beiden Maßstäbe ferner ausführlich: EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H.A/ereinigtes Königreich -, Rn. 74 ff. und 88 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 14.07.2021 - 2 K 498/17
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht